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C3 13 122

Diverses

Wallis · 2014-01-27 · Deutsch VS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 27. Januar 2014 (4A_356/2013) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. C3 13 122

URTEIL VOM 22. JULI 2013

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer

gegen

die Verfügung vom 26. Juni 2013 des BEZIRKSGERICHTS A_________

(Anwaltszwang, Art. 69 ZPO)

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eingesehen

das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts des Gipsergeschäfts B_________ vom 25. Februar 2013 und die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts A_________ vom 8. März 2013, mit welcher dem Gesuch vorläufig stattgegeben wurde; die Verfügung des Bezirksgerichts A_________ vom 26. Juni 2013, wonach Rechtsanwalt Dr. C_________ in Anwendung von Art. 69 ZPO für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zum amtlichen Anwalt von X_________ ernannt wurde; die Beschwerde vom 4. Juli 2013 mit den Rechtsbegehren, den „versuchten Entzug der Prozessfähigkeit“ als rechtswidrig und nichtig zu erklären, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den erteilten Auftrag an Rechtsanwalt Dr. C_________ als wirkungslos zu qualifizieren; die übrigen Akten, namentlich die Verfügungen vom 31. Mai und 11. Juni 2013 des Bezirksrichters sowie die Eingaben vom 10. und 17. Juni 2013 des Beschwerdeführers;

erwägend

dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.1) bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann; dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c); dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, dass der prozessleitende Entscheid über den gerichtlichen Beizug eines Vertreters mit Beschwerde angefochten werden kann, womit dieser nur angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 12 zu Art. 319 ZPO; Jeandin, in: François Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 14 zu Art. 319 ZPO); dass der Nachteil nicht wiedergutzumachen ist, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht

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gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 2.2 mit Hinweisen); dass teilweise geltend gemacht wird, dass ausnahmsweise auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen können (so z.B. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes z.B. Spühler, in: Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 57 f.), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 319 ZPO); dass der Begriff restriktiv auszulegen ist (Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO) bzw. die Schwelle prinzipiell hoch sein muss (Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 9 zu Art. 319 ZPO), da der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten und deren Fehlerhaftigkeit dort zu rügen (Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO); dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme ist (Donzallaz, La notion de "préjudice difficilement réparable" dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191); dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu behaupten und nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; Brunner, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO; ZK 12 26 E. 5; ferner BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 III 426 E. 1.2); dass der angefochtenen Verfügung zwar eine Rechtsmittelbelehrung fehlte, der Bezirksrichter dem Beschwerdeführer jedoch bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2013 mitgeteilt hatte, dass er, falls der Beschwerdeführer nicht selbst einen Anwalt bezeichnen werde, Rechtsanwalt Dr. C_________ als amtlichen Anwalt einsetzen werde, und ihn gleichzeitig auf die Beschwerdemöglichkeit innert zehn Tagen hinwies und ihn auch darüber informierte, dass in der Beschwerde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil aufgezeigt werden müsse; dass der Beschwerdeführer mithin trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit und die Anforderungen eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Entscheid orientiert worden ist und er selbst in seiner Beschwerde festhält, dass „prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar [seien], wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droh[e]“; dass im Anschluss daran in der Beschwerde zwar dargelegt wird, weshalb sich die Anwendung von Art. 69 ZPO nicht rechtfertige, zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil indes lediglich festgehalten wird, dass prozessökonomische und praktische Gründe dafür sprächen, den gerügten Mangel

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sofort zu beheben und nicht auf den im summarischen Verfahren zu erwartenden Entscheid auszuschieben; dass der Beschwerdeführer mit diesem blossen Hinweis auf prozessökonomische und praktische Gründe auch nach Massgabe einer Laienbeschwerde den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht genügend zu begründen vermag, zumal entgegen seiner Ansicht praktische und prozessökonomische Gründe vielmehr dafür sprechen, dass sich die Rechtsmittelinstanz lediglich einmal mit derselben Sache befassen muss und dass das Instruktionsverfahren nicht durch wiederholte Beschwerden wegen missliebiger Instruktionsmassnahmen unnötig verzögert wird (Sterchi, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO); dass bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass überdies ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch aufgrund der Akten nicht einsehbar ist; dass ein solcher (tatsächlicher) Nachteil allein in den Anwaltskosten liegen könnte, da der Beschwerdeführer ansonsten vom Beizug eines Anwalts im Verfahren profitiert (Sterchi, a.a.O., N. 10 zu Art. 69 ZPO); dass die für den Beschwerdeführer anfallenden Kosten, da allein die Vertretung im Massnahmeverfahren in Frage steht und Rechtsanwalt Dr. C_________ mehr als 100 Personen vertritt, gering ausfallen werden; dass ein Beschwerdeverfahren das Verfahren insgesamt verlängern und wiederum Kosten verursachen würde (Dolge, a.a.O., S. 57; Jeandin, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 ZPO; Nowotny-Hoffmann, a.a.O., N. 27 zu Art. 319 ZPO) und diese die anfallenden Anwaltskosten übersteigen würden, weshalb letztere zur Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht genügen; dass auch die Lage des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid nicht erheblich erschwert wird; dass mithin der angefochtene Entscheid erst mit dem Endentscheid angefochten werden muss und nicht selbständig angefochten werden kann und kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet; dass folglich auf die Beschwerde vom 4. Juli 2013 nicht einzutreten ist; dass sich die Einholung einer Stellungnahme erübrigt; dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass diese auf Fr. 300.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar), wobei dem Beschwerdeführer nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Gerichtskasse Fr. 300.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO);

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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

erkennt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- trägt der Beschwerdeführer. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 22. Juli 2013